Pflichtvermittlung für Personen mit Invalidität oder Behinderung

von ANMIC

18. Dezember 2015

Die Durchführungsdekrete des Ministerrates zum Jobs Act wurden endgültig genehmigt

Die Durchführungsdekrete des Jobs Act regeln den Zugang zur Arbeitswelt seitens der Personen mit Behinderungen. Die wichtigste Neuerung dabei ist, dass die privaten Arbeitgeber nun auch namentliche Aufnahmen tätigen können. Ein Betrieb kann sich somit direkt an eine Person mit Invalidität oder Behinderung, die er anstellen möchte, wenden. Was die Anstellungsmodalitäten betrifft, darf die Person mit Behinderung oder Invalidität allerdings weiterhin nur über die Arbeitslisten für die Pflichtvermittlung und nicht direkt angestellt werden.

Neu ist auch, dass der Anspruch auf Pflichtanstellung während eines unbefristeten Arbeitsvertrages für Invaliden und Behinderte mit einer Arbeitsbeeinträchtigung von über 45% bei geistiger Behinderung anerkannt werden kann, auch wenn die betroffene Person nicht über die gezielte Arbeitsvermittlung angestellt wurde. Aufrecht bleiben die Schwellen von 60% für körperliche Behinderungen und von 34% für Arbeitsinvaliden.

Nächster Schritt: In den nächsten 18 Monaten müssen die vom Dekret vorgesehenen neuen Richtlinien für die gezielte Arbeitsvermittlung einvernehmlich ausgearbeitet werden. Dabei ist vor allem auf den Schutz der Personen mit schweren Behinderungen zu achten, die bei der Arbeitsinklusion allzu oft immer noch diskriminiert werden.

 

Bild: © Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, www.jobsact.lavoro.gov.it

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