von ANMIC
5. Juni 2026Arbeitsplatzerhaltung und Freistellungen
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Sektor mit Krebserkrankungen sowie Personen mit einer invalidisierenden, chronischen oder seltenen Erkrankung, die zu einer Zivilinvalidität von mindestens 74% geführt haben: Das Gesetz Nr. 106 vom 18. Juli 2025 enthält neue Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern im öffentlichen und privaten Sektor.
Das Gesetz behandelt zwei wichtige Themen zum Schutz von Arbeitnehmern: Die Beibehaltung des Arbeitsplatzes und die bezahlten Freistellungen für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen.
Erhalt des Arbeitsplatzes
Sollte der Arbeitnehmer bereits alle anderen ihm zustehenden gerechtfertigten Freistellungen ausgeschöpft haben, so kann er eine durchgehende oder aufgeteilte Arbeitsfreistellung von bis zu 24 Monaten in Anspruch nehmen, ohne dabei seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Dieser Zeitraum ist unbezahlt und der Arbeitnehmer darf keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Für diesen Zeitraum werden weder Pensionsbeiträge eingezahlt, noch wird dieser Zeitraum für die Anrechnung des Dienstalters (scatti di anzianità) angerechnet, wobei der Arbeitnehmer freiwillig Beiträge einzahlen kann. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Selbstständige, die kontinuierlich für Auftraggeber tätig sind, jedoch mit einer Begrenzung auf 300 Tage. Nach Ablauf der Freistellung hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Smart Working.
Freistellung für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
Laut Gesetz, welches mit 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, zusätzlich zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf weitere 10 Stunden bezahlte Freistellung pro Jahr für ärztliche Visiten, Analysen, instrumentelle Untersuchungen (z.B. Röntgenaufnahmen oder Ultraschall), sowie häufige ärztliche Behandlungen. Diese Freistellungen werden durch das Nationalen Instituts für soziale Fürsorge (NISF/INPS) vergütet. Die 10-stündige-Freistellung kann auch von Arbeitnehmern mit minderjährigen Kindern genossen werden, die eine Zivilinvalidität von mindestens 74% haben und die an Krebserkrankungen, invalidisierenden oder chronischen Krankheiten leiden.
Um die Arbeitsplatzbeibehaltung und die bezahlten Arbeitsfreistellung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer den Antrag direkt bei seinem Arbeitgeber stellen, nach Vorlegung einer Bescheinigung des Hausarztes oder des Facharztes einer öffentlichen oder privaten akkreditierten Gesundheitseinrichtung.
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