Pressemitteilung

von ANMIC

13. Februar 2020

Zivilinvalidität in Südtirol: Neuerungen 2020

Für die mehr als 45.000 Zivilinvaliden in Südtirol bringt das Jahr 2020 einige wichtige Veränderungen mit sich. Dazu gehören zum Beispiel die Anhebung der Einkommensgrenzen sowie neue Richtlinien im Bereich der steuerrechtlichen Begünstigungen. Was sich für Zivilinvaliden ändert und worauf sie sich im neuen Jahr einstellen müssen, hat die Vereinigung der Zivilinvaliden (ANMIC Südtirol) zusammengefasst.

Hunderte Südtiroler lassen sich jährlich als Zivilinvalide und Zivilinvalidin anerkennen. Denn aufgrund ihrer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung von mindestens 34% sind diese Menschen beschränkt arbeitsfähig. „Je nach ihrem Invaliditätsgrad haben Betroffene Anrecht auf verschiedene Rechte, welche von der Gewährung kostenloser Hilfsmittel bis hin zur Auszahlung finanzieller Leistungen reicht. Mit Beginn des neuen Jahres haben sich Beiträge, Einkommensgrenzen und steuerrechtliche Richtlinien geändert“, erklärt Thomas Aichner, Präsident der ANMIC Südtirol.

Betrug die Rente für Menschen mit einer Zivilinvalidität von 74%-100% im vergangenen Jahr noch 441,20 Euro, stieg sie heuer um 1,15 Euro an. Die somit monatlich ausbezahlten 442,35 Euro sind eine wichtige Hilfe für Betroffene, jedoch bleibt ihre finanzielle Lage kritisch. „Selbstverständlich muss eine Erhöhung stets positiv betrachtet werden. Doch wir dürfen nicht vergessen, dass auch die Lebenserhaltungskosten wie beispielsweise Lebensmittel, Miete, Wasser, Medikamente oder Therapien immer teurer werden. Aus diesem Grund muss sowohl auf Staats- als auch auf Landesebene eine verstärkte finanzielle Entlastung für Zivilinvaliden erfolgen, zum Beispiel durch gezielte Mehrwertsteuerbegünstigungen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen“, so Thomas Aichner.

Um in den Genuss der Zivilinvalidenrente zu kommen, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Auch diese stiegen mit Beginn des neuen Jahres: Für Vollzivilinvaliden (100%) liegt die jährliche Brutto-Einkommensgrenze bei 16.982,49 Euro und für Teilzivilinvaliden (74%-99%) bei 4.926,35 Euro. Zudem wurde auch der Betrag für das Begleitgeld von 517,84 Euro auf 520,29 Euro angehoben. Um das Begleitgeld können jene Menschen ansuchen, welche ihren Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen können und beispielsweise für den Gang zum Arzt eine Begleitung benötigen.

Die Gesetzeslage änderte sich für Zivilinvaliden und Menschen mit Behinderung jedoch nicht nur auf regionaler, sondern auch auf nationaler Ebene. Einige dieser Änderungen betreffen die Rückerstattung von Gesundheitsausgaben, für die das Haushaltsgesetz 2020 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung neue Richtlinien vorsieht. Demnach führen nur noch jene Ausgaben zum 19%igen Steuernachlass, welche durch nachvollziehbare Zahlungssysteme wie Bankomat-, Kredit- und Prepaid-Karte oder Bankcheck getätigt wurden. Das bedeutet, dass Gesundheitsausgaben, Beerdigungskosten, Kosten für persönliche Assistenz, Tierarztkosten oder Spendengelder nicht mehr bar bezahlt werden dürfen. Nicht von der neuen Regelung betroffen sind Medikamente und medizinische Geräte, sowie Gesundheitsdienstleistungen, die von öffentlichen oder akkreditierten privaten Einrichtungen erbracht werden.

Eine weitere wichtige Neuerung wurde von der Agentur der Einnahmen bekannt gegeben. In einem Rundschreiben teilte diese mit, unter welchen Voraussetzungen eine Rückvergütung der Mehrwertsteuer von 18% beim Kauf eines Fahrzeuges verlangt werden kann. Auf eine solche Rückvergütung haben jene Personen Anrecht, welchen die Schwere der Behinderung laut Gesetz 104/92 durch eine Ärztekommission zuerkannt wurde. “Angenommen, eine Frau kauft ein Auto und ihr wird erst nach dem Kauf das Gesetz 104/92 zuerkannt: Nach den alten Richtlinien hätte sie keine Rückerstattung der 18% Mehrwertsteuer erhalten. Erfreulicherweise kann sie nun die Schwere der Behinderung durch die Ärztekommission rückwirkend anerkennen lassen, wodurch sie die MwSt.-Rückerstattung bis innerhalb eines Jahres nach Ankauf des Fahrzeuges beantragen kann“, so Thomas Aichner. „Hinzu kommt, dass diese Rückvergütung der Mehrwertsteuer sowie die Steuerabzugsfähigkeit von 19% des Gesamtbetrags der IRPEF seit kurzem auch für elektro- und hybridbetriebene Fahrzeuge gilt. Dadurch werden umweltfreundliche Fahrzeuge auch für den Großteil der Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht. Als Vereinigung der Zivilinvaliden werden wir uns weiterhin dafür einsetzen, dass noch weitere Verbesserungen zu Gunsten der Südtiroler Zivilinvaliden und der Südtiroler Menschen mit Behinderung folgen.“

 

Bild: © S_Photo, www.shutterstock.com

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