Coronavirus: Änderungen für Menschen mit Behinderung

von ANMIC

20. März 2020

Maßnahmen auf Staats- und Landesebene

Die aktuelle Situation bringt für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige mehrere Änderungen mit sich, welche sich sowohl auf Staats- als auch auf Landesebene auswirken. Diese umfassen die Freistellung für Familienangehörige laut Gesetz 104/92, den außerordentlichen Elternurlaub sowie die Aufhebung rechtsmedizinischer Visiten. Auf Landesebene kam es zu Änderungen hinsichtlich der Pfegesicherung.

Art. 24 des neu erlassenen Dekrets vom 17. März 2020 Nr. 18 sieht vor, dass private und öffentliche Arbeitnehmer, welche einen Familienangehörigen mit einer schweren Behinderung laut Gesetz 104/92 Art. 3,3 pflegen, in den Monaten März und April insgesamt 18 Tage an Freistellung beanspruchen können. Diese Zeiträume werden durch figurative Beiträge abgedeckt.
Darüber hinaus können Eltern von Kindern unter 12 Jahren ihren Elternurlaub um maximal 15 Tagen verlängern, wofür eine Entlohnung in Höhe von 50 Prozent des Gehalts vorgesehen ist. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer schweren Behinderung laut Gesetz 104/92, ex. Art. 3,3.

Bis zum 30. April 2020 haben Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung laut Gesetz 104/92 Art. 3,3 das Recht, von zu Hause aus zu arbeiten – vorausgesetzt, die Tätigkeit kann auf diese Weise ausgeführt werden. Das Selbe gilt für jene Arbeitnehmer, deren Familienmitgliedern die Schwere der Behinderung laut Gesetz 104/92 zuerkannt wurde.

Des Weiteren werden die Ärztekommissionen zur Feststellung der Zivilinvalidität, des Gesetzes 104/92 und der gezielten Arbeitseingliederung laut Gesetz 68/99 bis mindestens 3. April 2020 ausgesetzt. Ist ein Antragsteller davon betroffen, so wird dieser vom zuständigen Amt telefonisch kontaktiert. Dringende Fälle (z.B. Tumorerkrankte) werden nach Aktenlage bewertet bzw. anhand der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. Dies gilt auch bei der Bewertung des Gesetzes 104/92 sowie bei Revisionen, welche über das Fortbestehen der entlohnten Arbeitsenthaltung laut Gesetz 104/92 entscheiden (für sich selbst oder für Familienangehörige). Alle anderen Antragsteller werden zu einem späteren Zeitpunkt eingeladen.

Auch ärztliche Untersuchungen für Führerscheine, Führerscheinkommissionen und Führerscheinprüfungen werden bis zum 3. April ausgesetzt. Die provisorischen Fahrerlaubnisse werden automatisch bis zum 30. Juni und die Gültigkeit der Fahrscheine bis zum 30. August 2020 verlängert.

Auf Landesebene werden Hausbesuche des Einstufungsteams für die Pflegeeinstufung ebenfalls bis zum 3. April ausgesetzt.

Bei Fragen steht Ihnen das kompetente Fachpersonal der ANMIC Südtirol gerne telefonisch unter 0471 270700 (Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr) oder per E-Mail unter info@anmic.bz zur Verfügung. Damit wir Sie bestmöglich unterstützen und beraten können, bedarf es u.a. eines korrekten Datenmaterials. Lassen Sie uns bitte Ihren Befund des Ärztekollegiums zukommen und werden Sie Mitglied.

 

Bild: CC0 1.0 Universal, www.unsplash.com

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